SATZUNG
„TRADITIONSVERBAND PANZERARTELERIEBATALION 85 E.V.“
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Traditionsverband Panzerartilleriebataillon 85“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name ebenso mit dem Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat den Sitz in Lüneburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde sowie die staatsbürgerliche Bildung, die Pflege der Beziehungen zwischen ehemaligen Angehörigen des Bataillons, seinen eingeplanten Reservisten, der Bevölkerung, zu den Patengemeinden, dem Traditionsverband PAR 2 und dem PzArtLehrBtl 95; dies soll insbesondere durch Vorträge, Besichtigungen, kulturelle, sportliche oder staatsbürgerliche Veranstaltungen sowie durch Zuschüsse für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen erreicht werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist weltanschaulich, rassisch, parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütungen. Bare Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes genehmigt worden sind.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden
a) jede volljährige natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte ist,
b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. - Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen; es ist aber die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Er befreit nicht von der Entrichtung des laufendes Jahresbeitrages.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, indem das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei dem Mitglied zugleich um ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend in diesem wie auch im Falle eines Vorstandsmitgliedes, über den Ausschluss
§ 5 – Mitgliedsbeiträge, Spenden
- Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Entgegennahme von Spenden.
- Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister und
- der Schriftführer.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
§ 8 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Mittelverwendung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 3 Abs. 2),
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind (§ 4 Abs. 3)
- Informationsweitergabe an alle Mitglieder.
§ 9 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Ersatz- und Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens 7 Tagen erfolgen. In Eilfällen kann eine Einberufung zur Sitzung fernmündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das neben dem Schriftführer vom Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 11 – Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie seine Entlastung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Abberufung und den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes,
- sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies innerhalb derselben Frist von 1/10 der Mitglieder oder einer als Mitglied beigetretenen Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts beantragt wird.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entweder nach eigenem Ermessen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dieses von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist und 1/10 der Mitglieder erschienen sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die nachstehenden Gegenstände entscheidet die Mitgliederversammlung mit folgenden qualifizierten Mehrheiten:
a) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit,
b) über die Änderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit,
c) über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit.
Die genannten Mehrheiten beziehen sich grundsätzlich auf die abgegebenen gültigen Stimmen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 – Rechnungsprüfer
- Das Vermögen des Vereins wird durch den Schatzmeister im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern verwaltet.
Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; prüffähige Belege sind vorzuhalten. - Die Rechnungsführung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft, die einen schriftlichen Prüfbericht erstellen und der Mitgliederversammlung einmal jährlich berichten.
- Die Prüfer werden für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Von den Prüfern scheidet automatisch der jeweils am längsten Amtierende aus. Wiederwahl ist nach drei Jahren statthaft.
§ 16 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beraten werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.